JAEB Düsseldorf

FAQ

FAQs rund um Elternbeiratsthemen

Elternbeirat wird man durch die Wahl der Elternbeiräte zu Beginn eines neuen Kitajahres durch die Elternschaft. Die Wahl findet bis zum 10. Oktober eines jeden Jahres statt. Meist werden ein Elternbeirat und ein Stellvertreter je Kita-Gruppe gewählt. Zur Wahl stellen können sich alle Eltern.

Aus den gewählten Elternbeiräten und den Stellvertretern der Gruppen kann ein Vorsitzender und ein stellvertretender Elternbeirat für die gesamte Einrichtung gewählt werden.

Die Elternbeiräte sind Vertreter und Ansprechpartner der Eltern der Kita. Neben einem offenen Ohr für die Anliegen der Eltern, sollen die Elternbeiräte auch die Elternmitwirkung in der Einrichtung stärken.

Alle wichtigen Informationen zu Aufgaben des Elternbeirates, den gesetzlichen Grundlagen findet ihr auf unserer Seite Aufgaben und Umfeld und hier in unseren FAQs.

Wenn ihr darüber hinaus noch Fragen habt, schreibt uns gerne per Mail an info@jaeb-duesseldorf.de

Einen guten Überblick über die Aufgaben, die gesetzlichen Grundlagen und Empfehlungen zur Arbeit als Elternbeirat gibt neben unserer Homepage auch das Handbuch für Elternbeiräte des Landeselternbeirat LEB NRW unter https://www.lebnrw.de/download/

Wenn Euch ein Thema auf der Seele brennt und erste Gespräche mit Erziehern und der Leitung nicht zielführend waren, empfehlen wir zunächst den Austausch mit anderen Elternbeiräten, um über gemeinsame Maßnahmen (weitere Gespräche, Elternumfragen, etc) zu beraten.

Gerne könnt ihr Euch mit eurem konkreten Anliegen auch an uns wenden. Wir sind bemüht Euch bei euren Fragen zu helfen. Nutzt unser Kontaktformular oder schreibt uns direkt an info@jaeb- duesseldorf.de

Wichtige Begriffe rund um die Elternvertretung (Elternlexikon)

Die AG 78 ist die Arbeitsgemeinschaft / Trägerkonferenz einer Kommune und benannt nach § 78 des Kinderjugendhilfegesetz (KJHG) SGB VIII. Mitglieder der AG78 sind Trägervertreter, Einrichtungsleitungen und das Jugendamt. Auch der JAEB kann zu den Sitzungen eingeladen werden und stellt dann ein stimmberechtigtes Mitglied. Aufgaben der AG78 sind der u.a. der Interessenaustausch der Teilnehmer, sowie die Vorbereitung von Beschlussvorlagen für den Jugendhilfeausschuss.

Bundeselternvertretung der Kinder in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege Die Bundeselternvertretung der Kinder in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege (BEVKi) ist ein bundesweiter Zusammenschluss von delegierten Elternvertretern aus den Bundesländern. Diese Vertretung ist 2014 eigeninitiativ entstanden und nicht gesetzlich verankert.“

Eltern im Sinne des KiBiz Gesetzes sind die jeweiligen Erziehungsberechtigten.

Der Elternbeirat vertritt die Interessen der Elternschaft des aktuellen Kindergartenjahres gegenüber dem Träger und der Leitung der Einrichtung. Der Elternbeirat ist damit ein zentrales Bindeglied zwischen der Elternschaft und der KiTa.

Der Elternbeirat ist in seiner Zusammensetzung über das Ende eines Kindergartenjahres hinaus tätig bis zur Wahl eines neuen Elternbeirates (Ausnahme: Ausscheiden des Kindes aus der Einrichtung) (siehe § 10 Absatz 3 KiBiz)

Einen guten Überblick zu den Aufgaben, Rechten und Pflichten gibt das Handbuch für Elternbeiräte des Landeselternbeirat LEB NRW unter https://www.lebnrw.de/download/ [Link: 2016-10-22-Handbuch-für-Elternbeiräte-.pdf (lebnrw.de)]

Im KiBiz sind weitere Rechte und Pflichten zur Elternmitwirkung verankert:

  • Bildung von Elternversammlung, Elternbeirat und der Rat der Kindertageseinrichtung in jeder Kindertageseinrichtung mit dem Ziel der Förderung der Zusammenarbeit von Eltern, Personal und Trägern. (siehe § 10 Abs. 1 KiBiz)

  • Informations- und Anhörungspflicht (siehe 10 Absatz 4 KiBiz) des Elternbeirates vor wesentlichen Entscheidungen in Bezug auf die Einrichtung durch Träger/Leitung, insbesondere vor Entscheidungen über:
      • pädagogische Konzeption,
      • personelle Besetzung
      • räumliche und sachliche Ausstattung,
      • Hausordnung
      • Öffnungszeiten
      • Trägerwechsel,
      • Aufnahmekriterien

  • Zustimmungspflichtige Entscheidungen (siehe § 10 Absatz 5 KiBiz) durch den Elternbeirat, z.B. bei Entscheidungen, die Eltern in finanzieller Hinsicht berühren, u.a.
      • bei der Planung und Gestaltung von Veranstaltungen
      • Verpflegung in der Einrichtung jenseits geringfügiger Preissteigerungen im Rahmen allgemeinüblicher Teuerungsraten

Die Eltern der Kinder bilden die Elternversammlung. Diese wird mindestens einmal im Kindergartenjahr von dem Träger der Kindertageseinrichtung bis spätestens 10. Oktober einberufen.

Die Elternversammlung dient der Information über

  • personelle Veränderungen
  • pädagogische und konzeptionelle Angelegenheiten
  • angebotenen Öffnungs- und Betreuungszeiten
  • Wahl des Elternbeirates
  • Angebote zur Stärkung der Bildungs- und Erziehungskompetenz der Eltern

Eine Elternversammlung kann in besonders begründeten Fällen durch den Elternbeirat oder auf Wunsch der Eltern einberufen werden (mindestes 1/3 der Eltern notwendig).

Der Elternbeirat bestimmt durch Wahl einen Vorsitzenden mit Stellvertreter(n) und einen oder mehrere Vertreter, die u.a. die Vertretung der Interessen der Elternschaft im Rat der Tageseinrichtung wahrnehmen.

JAEB steht für Jugendamtselternbeirat. Der Jugendamtselternbeirat ist ein Zusammenschluss von gewählten Elternbeiräten der Kindertageseinrichtungen auf kommunaler Ebene (Jugendamtsbezirksebene). Eine Abhängigkeit zum Jugendamt gibt es jedoch nicht.

Die Ziele dieses Zusammenschlusses sind die Bündelung der Interessen der Elternbeiräte, die einrichtungs- und trägerübergreifende Positionierung und Mitwirkung.

Zur Wahl des JAEB wird aus jeder Kita-Einrichtung ein Vertreter und ein Stellvertreter für den JAEB gemeldet und als Wahlberechtigte zur Wahl auf kommunaler Ebene eingeladen. Die Wahl findet jährlich zwischen dem 11. Oktober und 10. November eines Jahres statt. Es wird mindestens ein Vorsitzender und ein Stellvertreter je Jugendamtsbezirk gewählt. Im Ermessen des JAEB können weitere Funktionsträger (z.B. Pressesprecher) gewählt werden.

Zu den Aufgaben des JAEB-Gremiums gehören die enge Zusammenarbeit mit allen Trägern und der Aufbau eines politischen Netzwerkes. Der JAEB nimmt darüber hinaus als beratendes Mitglied im Jugendhilfeausschuss (JHA) teil

Der Jugendhilfeausschuss (kurz: JHA) ist ein zentrales Gremium der kommunalen Jugendhilfe. Als Ausschuss ist er neben der Verwaltung Teil des somit zweigliedrigen Jugendamtes. Neben den Ratsmitgliedern gehören dem JHA auch die Vertreter*innen der Wohlfahrts- und Jugendverbände, sowie Vertreter*innen der Kirchen an. Der JHA beschließt die Ziele und Bedingungen für die Kinder- und Jugendarbeit in der Stadt durch den Düsseldorfer Kinder- und Jugendförderplan. Der Jugendhilfeausschuss ist für alle Themen der Kinder- und Jugendhilfe zuständig. Zu diesen Themen gehören u.a. die Planung von städtischen Kinder- und Jugendeinrichtungen, Tagespflege, Schulsozialarbeit, Ganztagsbetreuung an Schulen. Im öffentlichen Teil der Sitzungen sind Interessierte Bürger willkommen.

Weitere Infos finden Sie auf den Seiten des Jugendamtes unter

https://www.duesseldorf.de/jugendamt/wir/jha.html

Das KiBiz ist ein Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz KiBiz) und als sechstes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes im Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) verankert.

Das KiBiz verankert gesetzlich den Anspruch eine jedes Kindes Bildung und auf Förderung seiner Persönlichkeit.

Im KiBiz sind grundlegende Rahmenbedingungen für die Zusammenarbeit von Eltern, Personal und Trägern beschrieben, u.a.

    • Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsauftrag der Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege und den damit verbundenen Pflichten und Aufgaben
    • Zusammensetzung/ Bildung von Elternversammlung, Elternbeirat und Rat der Kindertageseinrichtung
    • Rolle des Elternbeirats
    • Informations- und Anhörungspflichten des Elternbeirates seitens der Kitaleitung/ der Träger insbesondere vor wichtigen Entscheidungen (siehe § 10 Absatz 4 KiBiz)
    • Zustimmungspflicht des Elternbeirats bei finanziellem Mehraufwand (für Veranstaltungen/ wesentliche Preissteigerungen bei Verpflegung in der Einrichtung) (siehe § 10 Absatz 5 KiBiz))
    • Aufgaben des Rats einer Kindertageseinrichtung (siehe § 10 Absatz 6 KiBiz)

Ein Kindergartenjahr entspricht dem Schuljahr, es beginnt am 1. August und endet am 31. Juli des folgenden Jahres.

Hinweis: Dies ist insbesondere im Jahr der Einschulung wichtig zu wissen, da u.U. nach Sommerferienende weitere Tage bis zum Schulbeginn durch private Betreuung abzudecken sind.

Auch auf Landesebene gibt es die Möglichkeit zur Elternmitwirkung. Der Landeselternbeitrat Nordrhein-Westfalen, auch LEB NRW genannt ist der Landeselternbeirat der Kindertageseinrichtungen. Aus jedem JAEB wird ein Delegierter für den LEB entsandt (gewählt oder bestimmt, je nach Satzung). Aus dem Kreis dieser Delegierten werden i.d.R. 15 Vertreter als aktive LEB-Mitglieder gewählt (Wahl bis zum 30. November eines jeden Jahres, siehe § 11 Absatz 3 KiBiz). Unter den 15 Mitgliedern des LEBs werden der Vorstand, sowie mehrere Funktionsträger gewählt.

Der LEB NRW vertritt auf Landesebene die Eltern mit Kindern in der Kindertageseinrichtung/ – pflege und nimmt an den jeweiligen Landesjugendhilfeausschüssen des LVR und LWL, sowie an vielen politischen Veranstaltungen teil. In dieser Rolle hat der LEB NRW in den vergangenen

Jahren gute Kontakte zum Ministerium, den Landtagsfraktionen, ihren Parteien und zu den Landesspitzenverbänden aufbauen können.

Der Rat einer Kindertageseinrichtung besteht aus Vertreterinnen und Vertretern des Trägers, des Personals und des Elternbeirates. Der Rat der Kindertageseinrichtung tagt mindestens einmal jährlich

Aufgaben des Rats sind insbesondere die Beratung der Grundsätze der Erziehungs- und Bildungsarbeit, die räumliche, sachliche und personelle Ausstattung sowie die Vereinbarung von Kriterien für die Aufnahme von Kindern in die Einrichtung.

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